Verträge/Verfahren
Basierend auf den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) stellt die e.wa riss Netze GmbH hier sämtliche Verträge für den Anschluss an, den Zugang zu und die Nutzung der Netze zum Download bereit.Netzanschlussvertrag
Vertragspartner sind der Anschlussnehmer und die e.wa riss Netze GmbH. Vertragsgegenstand ist die Herstellung und Bereithaltung des elektrischen Netzanschlusses für eine bestimmte Kundenanlage sowie die entsprechenden Kostenregelungen.Bei Anschlüssen an das Niederspannungsnetz gelten in Ergänzung zum Netzanschlussvertrag die Regelungen der NAV sowie die Ergänzenden Bestimmungen der e.wa riss Netze GmbH zur NAV. Für Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz gelten ergänzend zum Netzanschlussvertrag die Allgemeinen Bedingungen zum Netzanschlussvertrag.
Ergänzende Bedingungen 2013
der e.wa riss Netze GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
> Ergänzende Bedingungen.pdfAllgemeine Bedingungen
für einen Netzanschluss an das Mittelspannungsnetz der e.wa riss Netze GmbH
> agb_netzanschluss_ms.pdfBedingungen für den Netzanschluss
Die e.wa riss Netze GmbH als Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind nach § 19 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 EnWG festgelegten Bedingungen, für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an die Netze der e.wa riss Netze GmbH, Technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und zu veröffentlichen:Netznutzungsvertrag
Vertragspartner sind hierbei der Netznutzer, der einen separaten Stromlieferungsvertrag mit einem Energielieferanten vereinbart hat und gleichzeitig Anschlussnutzer ist, und die e.wa riss Netze GmbH.Ergänzend zu den Netznutzungsverträgen in Nieder- und Mittelspannung gelten die entsprechenden Allgemeinen Bedingungen.
Netznutzungsvertrag NS
über die Netznutzung in Niederspannung (0,4 kV) durch Letztverbraucher mit einer Anschlussstelle
> netznutzungsvertrag_ns.pdfAllgemeine Bedingungen NS
für die Netznutzung in Niederspannung (0,4 kV) durch Letztverbraucher mit einer Anschlussstelle
> agb_nnv_ns.pdfNetznutzungsvertrag MS
über die Netznutzung in Mittelspannung durch Letztverbraucher
> netznutzungsvertrag_ms.pdfAllgemeine Bedingungen MS
für die Netznutzung in Mittelspannung durch Letztverbraucher
> agb_nnv_ms.pdfAnschlussnutzungsvertrag (ab Netzanschluss Mittelspannung)
Vertragspartner sind der Anschlussnutzer, der einen „All-Inclusive-Stromlieferungsvertrag“ (Stromlieferung und Netznutzung) vereinbart hat, und die e.wa riss Netze GmbH.Ein zusätzlicher Lieferantenrahmenvertrag regelt in diesem Fall die Netznutzung zwischen dem Lieferanten und der e.wa riss Netze GmbH.
In Ergänzung zum Anschlussnutzungsvertrag gelten die Allgemeinen Bedingungen zum Anschlussnutzungsvertrag.
Allgemeine Bedingungen
für die Anschlussnutzung am Mittelspannungsnetz der e.wa riss Netze GmbH
> agb_anschlussnutzungsvertrag_ms.pdfLieferantenrahmenvertrag
Vertragspartner sind der Lieferant und die e.wa riss Netze GmbH. Vertragsgegenstand sind die Kundenzuordnung, die Abwicklung des Netzzugangs, die Anmeldung von Speicherheizungs- oder Wärmepumpenanlagen zur Netznutzung, die Netznutzung bei „All-inclusive-Stromlieferungsverträgen“ sowie ggf. die Inanspruchnahme weiterer damit zusammenhängender Dienstleistungen der e.wa riss Netze GmbH.Messstellen- und Messrahmenvertrag
Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Einbau, Ausbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen in Messstellen die an das Verteilungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind (Messstellenbetrieb), gemäß § 21b Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (EnWG) in der Fassung des "Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb" in Verbindung mit der Netzzugangsverordnung für Strom (StromNZV) vom 25. Juli 2005 und der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 1. November 2006.Anlage 2 zum Messstellen- und Messrahmenvertrag – Technische Mindestanforderungen Strom
> anlage_2.pdf