Stadtüberblick

Messstellenrahmenvertrag für Anschlussnutzer und Lieferanten

Messstellenvertrag Strom über den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen 

Dieser Vertrag umfasst den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme i.S.d. MsBG im Bereich Elektrizität, für die der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Er regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Betriebs der dem Messstellennutzer zugeordneten Messstellen.

Messtellenvertrag Strom Anschlussnutzer

§ 9 Abs. 3 des Messstellenbetriebsgesetzes sieht vor, dass ein Vertrag zwischen Ihnen als Anschlussnutzer und der e.wa Netze GmbH & Co. KG in der Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber zustande kommt, wenn Sie Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen. Wir haben für Sie den Messstellenvertrag Strom Anschlussnutzer veröffentlicht und zur Verfügung gestellt.

§ 10 Abs. 2 Nr. 4 MsbG in Verbindung mit § 54 MsbG sehen vor, dass ein Formblatt den Messstellenverträgen nach § 9 MsbG beizulegen ist. Dabei sieht § 54 MsbG vor, dass es sich um ein „standardisiertes“ Formblatt handeln soll, dass den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur zu entsprechen hat. Ein solches findet sich derzeit noch in der Abstimmung und wird von dem Messstellenbetreiber nachgereicht, sobald es ein solches gibt.

Messtellenvertrag Strom Lieferant

§ 10 Abs. 2 Nr. 4 MsbG in Verbindung mit § 54 MsbG sehen vor, dass ein Formblatt den Messstellenverträgen nach § 9 MsbG beizulegen ist. Dabei sieht § 54 MsbG vor, dass es sich um ein „standardisiertes“ Formblatt handeln soll, dass den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur zu entsprechen hat. Ein solches findet sich derzeit noch in der Abstimmung und wird von dem Messstellenbetreiber nachgereicht, sobald es ein solches gibt.